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Druckansicht | Seite verschicken | Stand: 19.12.2007 - 15:08

Verschärftes Vorgehen der Psychotherapeutenkammer


Klageandrohung für ein Mitglied des BAPt, wenn sie Ihre Praxis weiterhin "Praxis für Psychotherapie" nennt

Die Psychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz hat einem Mitglied des BAPt (Berufsverband Akademischer PsychotherapeutInnen) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abverlangt. Sie dürfe ihre Praxis künftig nicht mehr "Praxis für Psychotherapie" nennen.
Die Kollegin ist dazu nicht bereit und wird nun mit einer entsprechenden Klage bedroht.
 Hierdurch wird deutlich, dass die Standesvertretungen mittlerweile bereit sind, verschärft diejenigen in ihrer Existenz zu bedrohen, die nicht Psychologische PsychotherapeutInnen oder Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen sind, gleichwohl aber hochqualifiziert z.B. als akademische PsychotherapeutInnen ihrer Arbeit nachgehen.
 Der BAPt hat sich aus grundsätzlichen Erwägungen entschieden, die Rechte der Kollegin zu schützen und ist bereit, den Streitfall als Musterverfahren zu betreiben. Wir halten es für existentiell wichtig, unseren Kolleginnen und Kollegen die bisher bestehende Möglichkeit, die Begriffe „Psychotherapie“ und „Praxis für Psychotherapie“ legal weiter verwenden zu dürfen, da diese Begriffe bisher nicht geschützt sind.
Das Mandat hat Rechtsanwalt Christof Stock, Aachen, übernommen, der auch in anderen Verfahren - wie Sie sicher wissen - fachkompetent die Interessen vieler psychotherapeutisch tätigen AkademikerInnen vertreten hat.

Aufruf über die Mailingliste des BAPt:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

viele von Euch/ Ihnen haben bereits im letzten Dezember erfahren, dass die LPK ( Landespsychotherapeutenkammer ) mich angeschrieben hat. Anlass war, dass die "gelben Seiten" meinen Eintrag versehentlich unter der Rubrik "Psychotherapeuten" statt wie von mir im Vorfeld ausführlich gefordert unter der Rubrik "Psychotherapie" platziert hat. Hier musste ich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an die LPK senden mit der Androhung von 5100,00 Euro Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung.

Damit wurde ich aber noch nicht in Ruhe gelassen, die LPK fordert nun, dass ich nicht mehr den Hinweis "Praxis für Psychotherapie" verwenden darf, sondern z.B. "Praxis für psychologische Beratung".
Wir sollen den Hinweis "Heilpraktiker" neben das Wort Psychotherapie fügen, obwohl wir faktisch keine Heilpraktiker sind und auch nicht beraten, sondern psychotherapeutisch tätig sind.
Lediglich der Begriff "Psychotherapeut/in" ist geschützt, nicht aber der Begriff "Praxis für Psychotherapie" . Meiner Meinung nach vermischt die LPK hier finanzielle Interessen mit beruflichen Fragen, meint ein vermeintliches Vorrecht zu haben, da sie mit Kassen abrechnen können. Ich denke, es ist wichtig, dass der Patient / Kunde selbst entscheiden kann, wie er die Behandlung bezahlt und daher ist der Hinweis auf Psychotherapie weiter sehr wichtig für uns, da es unsere orginäre Tätigkeit ist.
Sollte/n ich / wir in diesem Punkt nachgeben, so kann ein nächster Schritt sein, uns das Wort "Psychotherapie" ganz verbieten zu wollen, z.B. auch in dem Wort "Gestalt-psycho-therapie"
Viele von uns sind zugelassen nach dem HPG, haben auch das europäische Zertifikat und rechnen weiter im Erstattungsverfahren mit Krankenkassen ab.

Der BAPt unterstützt mich in dem Rechtsstreit gegen die LPK, es kann zu einem Musterprozess kommen. Christof Stock vertritt mich als Anwalt, er ist mit unseren Belangen seit Jahren bestens vertraut.
Ich bin dankbar für jede finanzielle Unterstützung, da dies für mich als allein erziehende Mutter eine große Summe ist und mich der Prozess auch nervlich sehr strapaziert. Trotzdem wollte ich mich der Forderung nicht fügen.

Wenn Ihr mich unterstützen wollt, überweist bitte auf das BAPt Kto Nr. 4002342 bei der APO Bank, BLZ 350 606 32 unter dem Stichwort "Pfe" den Betrag, den Ihr spenden wollt. Der BAPt wird Euch dann eine Spendenbescheinigung zukommen lassen.

 

2.000,00 Euro muss ich selbst tragen, davon habe ich bereits 1.250,00 Euro bezahlt.    
Über den Verlauf des Prozesses berichten wir weiter !

Mit herzlichem Gruß - bekannter und unbekannter Weise an alle Kolleginnen und Kollegen

 

 

 

 

 

Auszug aus der Stellungnahme von RA Stock gegenüber der Landespsychotherapeutkammer Rheinland-Pfalz vom 29.11.07:

„…..Unseres Erachtens besteht keine Anspruchsgrundlage gegen unsere Mandantin, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nach Ihrem Schreiben vom …. abzugeben. Unsere Mandantin ist weder Heilpraktikerin noch Psychologin.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung (BverfG NJW 1988, 2290; BverwG NJW 1993, 2395) ist eine Gleichstellung mit der Berufsgruppe der Heilpraktiker unverhältnismäßig, weil unsere Mandantin über einen einschlägigen Universitätsabschluss und eine solide psychotherapeutische Ausbildung verfügt.
Der Wettbewerb unterteilt – wie sich z.B. den bundesweit getrennten Rubriken der Adressbuchverlage entnehmen lässt – zwischen der Ausübung von Psychotherapie durch Approbierte und durch nicht Approbierte. Der Begriff „Psychotherapie“ ist gesetzlich nicht geschützt. Er wird von verschiedenen Berufsgruppen genutzt:

Wer Psychotherapie in Anspruch nehmen will, weiß, dass der Markt verschiedene Psychotherapien und verschiedene Berufstätige vorhält und entscheidet sich zwischen der selbst- und der kassenfinanzierten Psychotherapie.
Unsere Mandantin realisiert die neuere Rechtsprechung (BverfG NJW 1999, 2730) dadurch, dass sie auf ihre speziellen Verfahren hinweist, wie z.B. Gestalttherapie, Supervision, Coaching, Paartherapie/Mediation, Konfliktmanagement, Traumatherapie, EMDR. Sämtliche, hier aufgeführten Tätigkeiten haben mit der Tätigkeit eines Heilpraktikers so wenig zu tun wie mit der Durchführung von Psychotherapie in einem der drei nach § 1 Abs. 3 PsychThG wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Ihnen dürfte bekannt sein, dass Psychotherapie weit mehr bedeutet als die Durchführung von Verhaltenstherapie und Psychoanalyse. Neben den oben genannten Verfahren betrifft diese auch die Systemische Therapie, das Psychodrama, die Körperpsychotherapie, die Kunst- und Musiktherapie, um nur einige zu nennen. Ein Blick über die Landesgrenze genügt, um festzustellen, dass diese Verfahren europaweite Anerkennung erfahren haben. Angesichts dieser Vielfalt und Verbreitung, die der Markt durchaus differenziert, besteht keine Rechtspflicht und auch keine Veranlassung, den Begriff „Praxis für Psychotherapie“ einzuschränken oder mit einem Hinweis auf ein Gesetz zu versehen, dessen Herkunft und Anwendung schon lange von der höchstrichterlichen Rechtsprechung kritisch gesehen wird.
Unsere Mandantin betreibt keine psychologische Beratung, sondern Psychotherapie. Dementsprechend unlauter wäre eine Bezeichnung als psychologische Beraterin. Wir wundern uns, dass ausgerechnet Ihre Organisation, die ja zum großen Teil aus Psychologen besteht, den Begriff „Psychologische Beratung“ verwendet wissen will, obwohl es sich eben gerade nicht um eine Psychologin handelt.“